31.05.2019 – 14:08
Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte
Nürnberg (ots)
Das OLG Braunschweig hat in dem Musterfeststellungsklageverfahren gegen VW den Verhandlungstermin auf den 30.09.2019 bestimmt. Für die mehr als 400.000 Geschädigten, die sich der Klage angeschlossen haben, ist dieses, in der Berichterstattung bislang kaum beachtete Datum ein sehr wichtiger Stichtag. Denn neben vieler anderer Schwächen steckt in der Musterfeststellungsklage ein ganz erhebliches Gefahrenpotential, das sich nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner Rechtsanwälte aus Nürnberg voraussichtlich schon am 30.09.2019 realisieren wird.
1. Negative Rechtsprechung der Braunschweiger Justiz
Bereits die ständige Rechtsprechung des LG Braunschweig war für Geschädigte äußerst negativ. Nachdem sich Landgerichte gerade bei Fällen von derart großem öffentlichen Interesse typischerweise beim Oberlandesgericht absichern, ob ihre Rechtsprechung auch in nächster Instanz Bestand haben wird, war zu erwarten, dass auch das OLG Braunschweig, eine Haftung der Volkswagen AG verneinen wird. Dementsprechend wurde die Klage eines bekannten Dienstleisters, der im Wege einer „Sammelklage“ nach eigenen Angaben mehr als 40.000 Autobesitzer vertritt, am 19.02.2019 durch das OLG Braunschweig, Az.: 7 U 134/17, abgewiesen. Auch wenn über die VW-Musterfeststellungsklage ein anderer Senat des OLG Braunschweig entscheiden wird, sind die Erfolgsaussichten sicherlich eher gering“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann.
2. Mitgegangen und mit Ablauf des 30.09.2019 auch mitgefangen
Wenn die Musterfeststellungsklage vor dem OLG Braunschweig rechtskräftig abgewiesen wird, sind alle Betroffenen, die sich der Klage durch Eintragung im Register angeschlossen haben, an die negativen Feststellungen gebunden. Schadensersatzansprüche können sodann auch nicht mehr vor einem anderen, ggf. „verbraucherfreundlicheren“ Gericht geltend gemacht werden.
Dieser Gefahr können Verbraucher nur durch eine rechtzeitige Rücknahme ihrer Anmeldung effektiv begegnen. Die Anmeldung kann allerdings nur bis zum Ablauf des Tages des Beginns der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden. Stichtag ist jetzt also bereits der 30.09.2019!
Falls das OLG Braunschweig auch in dem VW-Musterfeststellungsklageverfahren im Termin Schadensersatzansprüche ablehnen will, stehen Betroffene daher unter ganz erheblichem Zeitdruck - von praktischen Schwierigkeiten für das Bundesamt der Justiz wegen des zu erwartenden hohen Kommunikationsaufkommens einmal ganz abgesehen. Die Nürnberger Rechtsanwälte raten Betroffenen daher, nicht einfach auf den Tag X zu warten, sondern sich bald und sehr genau zu überlegen, ob sie das ganz erhebliche Risiko der VW-Musterfeststellungsklage in Kauf nehmen wollen.
3. Keine verjährungsrechtlichen Probleme
Verjährungsrechtliche Probleme stellen sich bei einer Antragsrücknahme regelmäßig nicht. Nach den gesetzlichen Vorschriften haben Verbraucher danach ein halbes Jahr Zeit, ihre Schadensersatzansprüche im Wege der Einzelklage gerichtlich geltend zu machen.
Nach Auffassung der Kanzlei Dr. Hoffmann & Partner, die zahlreiche Geschädigte im Dieselskandal vertreten, unterlagen Schadensersatzansprüche für Besitzer der Marken VW, Audi, Seat und Skoda mit Dieselmotoren des Typs EA 189 entgegen der allgemeinen Berichterstattung ohnehin nicht einer Verjährung zum 31.12.2018. „Auch von daher erschließt sich die Motivation der Regierung für die Ende letzten Jahres eilig „zusammengeflickte“ Musterfeststellungsklage nicht wirklich, abgesehen von dem Placeboeffekt“, meint Rechtsanwalt Dr. Hoffmann
4. Lange Dauer des Musterverfahrens
Das Musterklagverfahren wird aller Voraussicht nach mindestens vier Jahre dauern. Auch der Volkswagen-Konzern ließ erst am 24.05.2019 verlautbaren, dass vermutlich insgesamt rund zwei Jahre vor dem OLG Braunschweig und danach zwei weitere Jahre vor dem BGH verhandelt werden wird. Da auch eine Zurückverweisung an das OLG Braunschweig möglich ist, rechnet VW nicht vor 2023 mit einem rechtskräftigen Urteil.
5. Zusätzliche Einzelklage auch im Erfolgsfalle erforderlich
Doch damit nicht genug. Wenn das Musterverfahren sodann durch eine rechtskräftige Entscheidung nach einigen Jahren abgeschlossen ist, sind im besten Falle lediglich Vorfragen zu Gunsten des Verbrauchers geklärt. An sein Geld kommt er noch lange nicht.
Wer einen Schadenersatzanspruch individuell durchsetzen will, muss vielmehr erneut klagen. Hier hilft ihm die neue Musterfeststellungsklage überhaupt nichts. Es liegt auf der Hand, dass auch durch dieses zweistufige Verfahren der Prozess insgesamt erheblich verzögert wird und nach endgültigem Abschluss die meisten der Diesel-Fahrzeuge längst das Zeitliche gesegnet haben werden.
Fazit
Die Musterfeststellungsklage erweist sich im Ergebnis für vom Dieselskandal betroffene Verbraucher leider als Mogelpackung. Wer eine schnelle Lösung erreichen will, sollte seine Ansprüche jetzt individuell durchsetzen.
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